Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der HDAO GIGA Technology GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der HDAO GIGA Technology GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Marcus Albrecht und Steffen Tomac, Rosenberger Str. 1, 74706 Osterburken (im Nachfolgenden bezeichnet als „HDAO GIGA“) und dem Kunden.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Dienst- und Werkleistungen der HDAO GIGA.

2.2. Abweichende Regelungen bedürfen der Textform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die HDAO GIGA.

2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

3. Verträge und Angebote

3.1. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die HDAO GIGA ein Angebot abgibt und der Kunde dieses Angebot in Text-form annimmt.

3.2. Ab einem Vertragsvolumen von 500.000,00 € muss der Vertragsschluss in Schriftform erfolgen, wenn nicht zuvor etwas anderes vereinbart wurde. In diesem Fall muss der entsprechende Vertrag von mindestens einem Geschäftsführer der HDAO GIGA und einem Geschäftsführer oder sonstigem vertretungsberechtigten Organ des Kunden unterzeichnet werden.

3.3. In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der HDAO GIGA in Textform als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.4. Alle Angebote von der HDAO GIGA sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. In diesem Fall kommt der Vertragsschluss dadurch zu Stande, dass die HDAO GIGA ein freibleibendes Angebot übersendet und der Kunde mit seiner Annahmeerklärung ein rechtlich verbindliches Angebot zum Vertragsschluss abgibt und die HDAO GIGA anschließend dieses Angebot durch Übersendung einer Auftragsbestätigung bestätigt und damit das vom Kunden abgegebene Angebot rechtlich verbindlich annimmt. Die HDAO GIGA kann die rechtlich verbindliche Annahme des Angebots dabei auch durch die Bereitstellung der Leistung an den Kunden erklären.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen bzw. einer gesondert vereinbarten Skontofrist nach Fälligkeit und Zugang derselben oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht nach entsprechender Aufforderung auch dann, wenn die Rechnungsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung und überzahlte Beträge werden nach einer entsprechenden Prüfung erstattet.

4.2. Für Leistungen, die unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG fallen, gilt abweichend von Ziffer 4.1., dass sich die Zahlungsverpflichtung ausschließlich auf den Nettobetrag der Rechnung bezieht. Der Kunde ist verpflichtet, die Umsatzsteuer gemäß den gesetzlichen Vorgaben eigenständig zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

4.3. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Sofern Preise in einer anderen Währung vereinbart wurden, wird für die Umrechnung der am Tag der Rechnungserstellung geltende Wechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) herangezogen. Der Kunde trägt das Risiko von Wechselkursschwankungen zwischen dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungserstellung.

4.4. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Pauschalbeträgen nach erfolgter Abnahme bzw. nach vertragsgemäßer Leistungserbringung durch die HDAO GIGA. Soweit ein Zahlungsplan vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung nach Erfüllung der jeweiligen Meilensteine.

4.5. Für Leistungen, deren Vergütung nach Zeiteinheiten vereinbart ist, erstellt die HDAO GIGA wöchentliche Tätigkeitsnachweise.

4.6. Falls im Einzelvertrag keine Regelung zur Höhe der Vergütung getroffen wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der HDAO GIGA zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages.

4.7. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die HDAO GIGA berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4.8. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf Gegenforderungen gestützt werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Zahlungsansprüche der HDAO GIGA.

4.9. Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, ist die HDAO GIGA berechtigt, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. In diesem Fall ist die HDAO GIGA ebenfalls berechtigt, sämtliche Leistungen projektübergreifend einzustellen. Eine Lieferpflicht besteht in diesen Fällen nicht mehr. Ein weitergehender Zinsschadenersatz der HDAO GIGA ist bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen.

4.10. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der HDAO GIGA zur Folge. Auch in diesem Fall ist die HDAO GIGA berechtigt, sämtliche Leistungen projektübergreifend einzustellen. Auch hier besteht sodann keine Lieferpflicht mehr. Bei Dauerlieferungsrechtsverhältnissen ist die HDAO GIGA berechtigt, die Weiterlieferung von einer Vorauszahlung oder Zahlungsbürgschaft abhängig zu machen sowie nach Stellen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kun-den über, sobald die HDAO GIGA die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.

5.2. Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die HDAO GIGA und den Absender fernmündlich und in Textform unverzüglich unterrichten.

6. Kauf-/Werklieferverträge

6.1. Die HDAO GIGA leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2. Weiterhin setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen vertraglichen und gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (s.o. 5.2. und §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der HDAO GIGA hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel inner-halb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der HDAO GIGA für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.3. Als die vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers bzw. der HDAO GIGA. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die HDAO GIGA nicht. Durch Dritte gewährte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

6.4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die HDAO GIGA eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die HDAO GIGA insoweit keine Haftung.

7. Werkverträge

7.1. Abnahme bei Werkleistungen

7.1.1. Bei Werkleistungen kann die HDAO GIGA Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Dies gilt insbesondere bei in sich abgeschlossenen Leistungsphasen sowie in sich abgeschlossenen und somit funktionsfähigen Teilleistungen.

7.1.2. Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der HDAO GIGA erbrachten Leistungen auf Aufforderung durch die HDAO GIGA unverzüglich durchführen und erklären. Die HDAO GIGA ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen. Sollten nach der ersten Abnahme weitere Abnahmen erforderlich werden, trägt der Kunde die für die Durchführung anfallenden Kosten, sofern die Notwendigkeit der zusätzlichen Abnahme nicht auf einen Mangel oder eine Pflichtverletzung der HDAO GIGA zurückzuführen ist.

7.1.3. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen oder –soweit gegeben- einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder über-nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

7.2. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

7.2.1. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.2.2. Rechte des Kunden wegen Mängel sowie wegen Schadenersatzes verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der der HDAO GIGA mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der HDAO GIGA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder vom Kunden eingesetzten Personen. Eine Haftung der HDAO GIGA nach dem Produktionsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

7.2.3. Eine Garantie im Rechtssinne vereinbart die HDAO GIGA mit ihren Kunden nicht.

8. Dienstverträge

8.1. Laufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen

8.1.1. Der Dienstvertrag wird, sofern nicht die einmalige Erbringung von Diensten geschuldet wird oder eine kürzere Dauer vereinbart worden ist, zunächst für die Dauer von maximal zwei Jahren geschlossen. Über diese Zeit hinaus verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht von einer Seite gekündigt worden ist. Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der derzeitigen Vertragslaufzeit ausgesprochen werden.

8.1.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.1.3. Für Mängel der Dienstleistung leistet die HDAO GIGA nach Aufforderung durch den Auftraggeber Ge-währ durch Nacherfüllung. Rechte des Kunden wegen Mängel bzw. auf Schadenersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des Leistungszeitraums. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der HDAO GIGA mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der HDAO GIGA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder vom Kunden eingesetzten Personen.

8.2. HDAO GIGA wird die vereinbarten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik erbringen, soweit im Leistungsverzeichnis keine abweichende Regelung enthalten ist. HDAO GIGA führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. HDAO GIGA ist berechtigt, zur Erbringung der Dienstleistungen nach eigenem Ermessen angestellte Mitarbeiter oder Nachunternehmer einzusetzen. Diese unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Insbesondere trägt die HDAO GIGA weiter die volle Verantwortung für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Die Nachunternehmer sind nicht befugt, Willenserklärungen für die HDAO GIGA entgegenzunehmen oder abzugeben.

8.3. Änderungsverlangen

8.3.1. Will der Kunde seine Anforderungen/ den Leistungsumfang ändern, wird die HDAO GIGA das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Die HDAO GIGA kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn die HDAO GIGA deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

8.3.2. Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann die HDAO GIGA mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste der HDAO GIGA verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Nachtragsvertrag verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

9. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

9.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die HDAO GIGA erbracht werden.

9.2. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von der HDAO GIGA bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung.

9.3. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde:

a) sicherstellt, dass der Kunde selbst bzw. ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht,

b) zugunsten der Mitarbeiter der HDAO GIGA dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen,

c) den Mitarbeitern der HDAO GIGA rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt,

d) den Mitarbeitern der HDAO GIGA soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und

e) den Mitarbeitern notwendigen Strom, Wasser und Heizung zur Verfügung stellt.

9.4. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch die HDAO GIGA erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche der HDAO GIGA bleiben unberührt.

9.5. Die HDAO GIGA und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind.

9.6. Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Mängel in Textform, und soweit möglich, unter Übergabe von in Textform anzufertigen der Aufzeichnungen oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.

10. Materialien und Werkzeuge

10.1. Soweit der Kunde Material oder Werkzeuge im Rahmen der Leistungserbringung der HDAO GIGA zur Verfügung stellt, sind diese der HDAO GIGA kostenfrei zu überlassen. Kommt der Kunde der Aufforderung der HDAO GIGA zum Abholen seiner Materialien und Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Anlieferung mehr als sechs Monate vergangen, so ist die HDAO GIGA zu einer weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet

10.2. Die Kosten für Instandhaltung, Änderung und den Ersatz dieser Materialien und Werkzeuge trägt, soweit sie dem normalen Verschleiß unterliegen, der Kunde.

10.3. Der Kunde haftet für die richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Materialien und Werkzeuge.

10.4. Die HDAO GIGA ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung etwaiger ebenfalls beigefügten Zeichnungen zu überprüfen.

10.5. Die Einlagerung oder Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen erfolgt nur gegen angemessene Vergütung durch den Kunden gegenüber der HDAO GIGA.

10.6. Werden Materialien und Werkzeuge von der HDAO GIGA im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft, wird der hierfür anfallende Kostenanteil bzw. Kostenzuschuss zusätzlich zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Die Werkzeuge verbleiben auch nach Auftragsbeendigung im Eigentum der HDAO GIGA. Sie werden für die Dauer des Auftrags ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Verpflichtungen der HDAO GIGA gegenüber erfüllt.

10.7. Erfolgen Bestellungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, so stellt der Kunde die HDAO GIGA von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen eventueller Verletzung von Urheberrecht oder sonstigen Schutzrechten Dritter, frei. Eigene Zeichnungen und Unterlagen der HDAO GIGA, die dem Kunden ausgehändigt werden, sowie Vorschläge für eine vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der in Auftrag genommenen Ware, dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Hat die HDAO GIGA Anlass zur Annahme, dass der Kunde diese Hinweise und Zeichnungen an Dritte weitergibt, kann die HDAO GIGA jederzeit die Rückgabe der Zeichnungen verlangen. Der Kunde haftet der HDAO GIGA für den gesamten Schaden, der durch die unbefugte Weitergabe der Hinweis und Zeichnungen entsteht.

10.8. Die HDAO GIGA haftet nicht für Mängel und Fehler, die aufgrund der vom Kunden übersandten Werkzeuge, Zeichnungen, technischen Anweisungen oder Montageanleitungen entstehen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit der HDAO GIGA entstandenen Ansprüche vorbehalten. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Kun-den für die HDAO GIGA. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

11.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

11.3. Sämtliche, dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im Voraus an die HDAO GIGA ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum des Kunden stehenden Gegenständen veräußert, oder wird die Vorbehaltsware bei der Ausführung von Werkverträgen als Material verwendet, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Darüber hinaus tritt der Kunde alle seine Rechte aus einem eigenen Eigentumsvorbehalt gegenüber einem dritten Käufer insoweit ab als noch Vorbehaltseigentum zu Gunsten der HDAO GIGA besteht. Hiervon erfasst sind auch die Gegenstände, die durch Verbindung und Vermischung einen neuen Gegenstand von Eigentumsvorbehalt gegenüber dem dritten Besteller bilden.

11.4. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

11.5. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Kunde.

11.6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist die HDAO GIGA berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die wiederum hieraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

11.7. Übersteigt der Wert der der HDAO GIGA gegebenen Sicherheiten die Forderung gegen den Kunden um mehr als 20 v.H., so ist die HDAO GIGA auf Verlangen des Kunden berechtigt, die Sicherheit nach der Wahl des Kunden freizugeben.

11.8. Übersteigt der Wert der von der HDAO GIGA gegebenen Sicherheiten die Forderung des Kunden um mehr als 20 v.H., so ist die HDAO GIGA berechtigt, die Freigabe der Sicherheit nach eigener Wahl vom Kunden zu verlangen.

12. Haftung

12.1. Die HDAO GIGA haftet dem Kunden stets

a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,

b) nach dem Produkthaftungsgesetz und

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die HDAO GIGA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

12.2. Die HDAO GIGA haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Vereinbarung einer Einmal-Vergütung ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf 10 v.H. des Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Vertragsjahres auf 25 v.H. des Netto-Auftragsvolumens begrenzt. Bei Vereinbarung einer wiederkehrenden Vergütung ist die Haftung bei Sach- und sonstigen Schäden auf 10 v.H. des Netto- Jahresentgelts pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Vertragsjahres auf 25 v.H. des Netto-Jahresentgelts begrenzt. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Vorrangig ist eine gesondert vereinbarte Haftungs-summe. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der HDAO GIGA wegen leichter Fahrlässigkeit - unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf 10 Mio. EUR.

12.3. Die HDAO GIGA haftet nicht für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder sonstige Folgeschäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall haftet die HDAO GIGA nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Insbesondere haftet die HDAO GIGA nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Verlust von Daten oder andere Folgeschäden, die direkt oder indirekt aus einem Betriebsausfall resultieren. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Falle eines Betriebsausfalls verpflichtet sich der Kunde, alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um den Schaden zu minimieren. Die HDAO GIGA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unterlassene Schadensminderung entstehen.

12.4. Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Kunden zur Prüfung eingesandt, so haftet die HDAO GIGA nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster, unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen, ausgeführt wird.

12.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunden nur zurücktreten oder kündigen, wenn die HDAO GIGA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

13. Höhere Gewalt

13.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der HDAO GIGA die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die HDAO GIGA nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Pandemien, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

13.2. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die HDAO GIGA auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

13.3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich in Textform anzeigen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist Osterburken.

14.2. Gerichtsstand ist Adelsheim-Sennfeld.

14.3. Auf alle Rechtsbeziehungen mit der HDAO GIGA findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Rechts Anwendung.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung abzuschließen. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sowie Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform niedergelegt werden.

15.3. Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich die Schriftform oder eine strengere Form vorschreibt, gilt, dass für die Einhaltung der Textform auch Mitteilungen per E-Mail ausreichend sind. An die HDAO GIGA sind diese – bis zu einer anderweitigen schriftlichen Mitteilung der HDAO GIGA an den Kunden – zu richten an folgende Emailadresse: giga-recht@hdao.de. Der Kunde wird der HDAO GIGA nach Erhalt der ersten E-Mail mitteilen, an welche E-Mailadressen die Erklärungen der HDAO GIGA gesendet werden sollen. Wenn eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der ersten E-Mail der HDAO GIGA eingeht, darf die HDAO GIGA davon ausgehen, dass sämtliche E-Mailadressen des Kunden zur Abgabe von Entgegennahme von Willenserklärungen berechtigt sind.

HDAO GIGA Technology GmbH (AG Mannheim HRB 746187)
Rosenberger Str. 1
74706 Osterburken
Geschäftsführer: Marcus Albrecht und Steffen Tomac
Prokuristen: Dennis Holzschuh, Thomas Oelerking und Michael Guth
Telefon: +49-6291 64805-0
E-Mail: giga-recht@hdao.de
USt-IdNr.: DE 359 322 267, Steuernummer: 40002/32768