Allgemeine Einkaufsbedingungen
der HDAO GIGA Technology GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der HDAO GIGA Technology GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Marcus Albrecht und Steffen Tomac, Rosenberger Str. 1, 74706 Osterburken (im Nachfolgenden bezeichnet als „HDAO GIGA“) und dem Verkäufer und weiteren Geschäftspartnern („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die HDAO GIGA nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn die HDAO GIGA Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird. Das Stillschweigen der HDAO GIGA zu Gegenbedingungen auch in Auftragsannahmebestätigungen gilt nicht als Anerkennung.

1.3. Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AEB der HDAO GIGA in ihrer bei Beauftragung des Verkäufers unter https://www.hdao.de/aeb-giga abrufbaren Fassung, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart. Dem Verkäufer wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AEB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.

1.4. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform abzugeben. Die Parteien bestimmen zuvor einen Personenkreis, der berechtigt ist, entsprechende Erklärungen abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6. Die HDAO GIGA behält sich vor, vom Verkäufer den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser AEB.

2. Vertragsschluss

2.1. Es gilt allein der Inhalt der Bestellungen der HDAO GIGA. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch Bestätigung der HDAO GIGA in Textform gültig. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

2.2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die HDAO GIGA zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3. Der Verkäufer hat die Bestellung der HDAO GIGA innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang in Textform zu bestätigen. Geht der HDAO GIGA eine solche Bestätigung nicht fristgerecht zu, so ist die HDAO GIGA an die Bestellung nicht mehr gebunden. Wenn der Verkäufer die Bestellung nicht annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, der HDAO GIGA dies ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich mitzuteilen. Eine verspätete Annahme des Verkäufers gilt als neues Angebot des Verkäufers und bedarf der erneuten Annahme durch die HDAO GIGA.

2.4. Der Verkäufer bestätigt der HDAO GIGA Aufträge durch eine Auftragsbestätigung in Textform. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche weiteren Daten der Bestellung hervorgehen. Abweichungen von der von der HDAO GIGA getätigten Bestellung, insbesondere den dort ausgewiesenen Qualitäten, Preisen, Rabatten Lieferterminen, werden nur Vertragsbestandteile, wenn sie von der HDAO GIGA zuvor in Textform bestätigt werden.

2.5. Die HDAO GIGA ist im Rahmen der Zumutbarkeit berechtigt, vom Verkäufer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Dies gilt nicht, wenn es sich beim Liefergegenstand um Katalogware handelt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (ein-schließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die HDAO GIGA Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer der HDAO GIGA 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn die HDAO GIGA den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank abgibt; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die HDAO GIGA nicht verantwortlich.

3.4. Die HDAO GIGA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.5. Bei fehlerhafter Lieferung ist die HDAO GIGA berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Verkäufers wegen Mängeln verbunden.

3.6. Der HDAO GIGA stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Verkäufer kann nur mit von der HDAO GIGA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Verkäufer Ansprüche nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HDAO GIGA, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Verkäufer nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

3.7. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Verkäufers sind für die HDAO GIGA kostenfrei, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.

4. Lieferung, Leistung, Leistungszeit, Lieferverzug

4.1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der HDAO GIGA in Osterburken zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.2. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

4.3. Der Verkäufer erbringt die Leistung persönlich. Er ist ohne vorherige Zustimmung der HDAO GIGA in Textform nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.4. Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben ist und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Arbeitstage ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der HDAO GIGA.

4.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, der HDAO GIGA über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.

4.6. Für den Fall des Lieferverzuges stehen der HDAO GIGA alle gesetzlichen Ansprüche zu.

4.7. Im Falle des Lieferverzugs ist die HDAO GIGA berechtigt, ab dem 1. Tag einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1% des Nettoauftragswertes pro vollendete Kalenderwoche – maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes – zu verlangen. Der HDAO GIGA bleibt der Nachweis, dass ein höherer Schaden entstanden ist, vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Verpackung und Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, der die genaue Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Bestellnummer, Artikelnummer, Art und Menge usw. enthält. Unterlässt der Verkäufer einen entsprechenden Lieferschein beizufügen oder entsprechende Angaben zu machen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die die HDAO GIGA nicht einzustehen hat.

5.2. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Verkäufer. Sämtliche Lieferungen werden vom Verkäufer fach- und handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet, soweit keine Verpackungsvorschrift der HDAO GIGA vorliegt. Verpackungen können von der HDAO GIGA zurückgegeben werden.

5.3. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Verkäufer für die für die HDAO GIGA günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Der Verkäufer haftet in diesem Fall für Transportschäden.

5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die HDAO GIGA über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend.

5.5. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für den Fall, dass eine Handlung oder Mitwirkung der HDAO GIGA (z.B. Beistellung von Material) oder eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, die Leistung der HDAO GIGA zuvor ausdrücklich anzufragen. Gerät die HDAO GIGA in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nur nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn die HDAO GIGA sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

6. Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche

6.1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die HDAO GIGA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in die Bestellungen der HDAO GIGA – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der HDAO GIGA, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

6.2. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

6.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die HDAO GIGA bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der HDAO GIGA Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der HDAO GIGA der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der HDAO GIGA beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle der HDAO GIGA im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der HDAO GIGA für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge der HDAO GIGA jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

6.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die HDAO GIGA jedoch nur, wenn die HDAO GIGA erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

6.6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl der HDAO GIGA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der HDAO GIGA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die HDAO GIGA den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Dies gilt unbeschadet etwaiger gesetzlicher Regelungen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wir die HDAO GIGA den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

6.7. Im Übrigen ist die HDAO GIGA bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die HDAO GIGA nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7. Lieferantenregress, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

7.1. Wird die HDAO GIGA aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer die HDAO GIGA auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

7.2. Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen der HDAO GIGA neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die HDAO GIGA ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die die HDAO GIGA ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

7.3. Bevor die HDAO GIGA einen von einem Dritten geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der HDAO GIGA tatsächlich gewährte Mangelanspruch als geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

7.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der HDAO GIGA bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

8. Eigentums- und Urheberrechte, Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

8.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die HDAO GIGA Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die HDAO GIGA zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

8.2. Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit ausgeschlossen.

8.3. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die HDAO GIGA dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

8.4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die HDAO GIGA vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die HDAO GIGA, so dass die HDAO GIGA als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

8.5. Die Übereignung der Ware auf die HDAO GIGA hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die HDAO GIGA jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die HDAO GIGA bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

9. Beistellungen

9.1. Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die die HDAO GIGA dem Verkäufer zur Verfügung stellt bzw. die der Verkäufer für die HDAO GIGA mit ihren finanziellen Mittel erwirbt, stehen bzw. bleiben im Eigentum der HDAO GIGA. Sollten sie im Besitz des Verkäufers bleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) vereinbart.

9.2. Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben im Eigentum der HDAO GIGA. Sie dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen durch den Verkäufer erfolgt für die HDAO GIGA. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Stoffen und Teilen mit anderen, nicht der HDAO GIGA gehörenden Gegenständen, erwirbt die HDAO GIGA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist die Sache der HDAO GIGA als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer der HDAO GIGA anteilig Miteigentum überträgt. Das Alleineigentum und das Miteigentum der HDAO GIGA wird vom Verkäufer unentgeltlich verwahrt.

10. Verjährung

10.1. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind. § 634 a Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.

10.2. Die schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst zwei Monate, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Verkäufer die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat, weiter. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.

10.3. Soweit der HDAO GIGA wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zu-stehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen der HDAO GIGA und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2. Ausschließlicher – auch internationaler –  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der HDAO GIGA in Osterburken. Die HDAO GIGA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, der Sitz der HDAO GIGA in Osterburken zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

12.2. Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

HDAO GIGA Technology GmbH (AG Mannheim HRB 746187)
Rosenberger Str. 1
74706 Osterburken
Geschäftsführer: Marcus Albrecht und Steffen Tomac
Prokuristen: Dennis Holzschuh, Thomas Oelerking und Michael Guth
Telefon: +49-6291 64805-0
E-Mail: giga-recht@hdao.de
USt-IdNr.: DE 359 322 267, Steuernummer: 40002/32768